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Verdeckte Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen
können zu Schenkungsteuer führen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) haben schon seit jeher für Diskussionen gesorgt. Bisher standen meist die ertragsteuerlichen Folgewirkungen für Gesellschaft und Gesellschafter im Vordergrund. Doch nach dem koordinierten Ländererlass vom 20.10.2010 und einer Anpassung der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 tritt eine neue Komponente hinzu, die womöglich weit höhere Belastungen mit sich bringt.

Beispiel:
Der Vater V, Alleingesellschafter einer erfolgreichen GmbH, konnte sich trotz seines Alters von 75 Jahren bisher noch nicht von seinen Gesellschaftsanteilen trennen, obwohl sein Sohn A das Unternehmen seit rund 10 Jahren als Geschäftsführer verantwortlich leitet. Bei einer Betriebsprüfung vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass das Gehalt des Sohnes jährlich um etwa 100.000 € unangemessen hoch war und qualifiziert über drei Prüfungsjahre den Betrag von 300.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Folge: Ertragsteuerlich wird dem Vater die vGA zugerechnet, die dem Gewinn der GmbH wieder hinzugerechnet wird. Ferner wird in gleicher Höhe eine freigebige Zuwendung der GmbH an den Fremdgeschäftsführer A angenommen. Da eine Schenkung unter Fremden (von der GmbH an A) vorliegt, wird die Schenkung in Steuerklasse III mit einem nur geringeren Freibetrag von lediglich 20.000 € (ab 1.1.2009) versteuert. Der Steuersatz beträgt bei einem steuerpflichtigen Betrag bis 300.000 € 30%, sodass nach Abzug des Freibetrags eine Schenkungsteuer in Höhe von 30% von 280.000 € = 84.000 € anfällt.

Erst das sog. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat für solche Sachverhalte eine steuerliche Erleichterung gebracht, allerdings erst für solche Zuwendungen oder vGA, die nach dem 13.12.2011 stattgefunden haben.
Nach der neuen Rechtslage ab dem 13.12.2011 wird die Steuerbelastung so festgesetzt, als hätte der Gesellschafter (hier der Vater V) dem Sohn den Betrag geschenkt.. Dies führt zu einer wesentlich günstigeren Steuerklasse (III) und einem höheren Freibetrag (400.000 €).
In der Praxis sollte das Problem nicht unterschätzt werden, denn der persönliche Freibetrag, der für die spätere Unternehmensnachfolge genutzt werden könnte, ist damit zu einem guten Teil aufgebraucht und steht nicht mehr zur Verfügung. Es könnte dann ein böses Erwachen geben.
Da Schenkungen das Wissen und Wollen des Schenkers voraussetzen, wird es Fallkonstellationen geben, in denen man daran zweifeln kann, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt. Ferner könnte man mit einer Rückforderungsklausel, die eine Rückerstattung von vGA vorsieht, den Schenkungsteuertatbestand vermeiden.

Quelle vsrw.de

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